Schließen

§ 16a Tierschutzgesetz – Charakter des Gesetzes und Regelungsgegenstände

Heute widme ich mich einem Thema, dem bisher nicht besonders viel Beachtung geschenkt wird, außer man hört von Räumungen, Tierquälerei, unabhängig davon, ob diese in Massentierhaltungen oder in Privathaushalten vorkommt. Die zuständige Behörde ist immer das Veterinäramt. Der Fülle der täglich beanstandeten Tierschutzverstöße will ich nicht nachgehen, unser Thema ist die Katze. Es geht hier also ausschließlich um Katzenhaltung, Zucht, Qualzucht und um die entsprechenden Verstöße gegen die §§ 1 und 2 Tierschutzgesetz.

Um was geht es dabei?

Tierschutzgesetz
§ 16a 

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1.

im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,

2.ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,

3.demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, (…)

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__16a.html

Mit einfachen Worten erklärt, wer sein Tier nicht artgerecht hält, unter unhygienischen Verhältnissen hält, nicht zum Tierarzt mit dem Tier geht, wenn es krank ist und sein Tier vernachlässigt, nicht ausreichend tränkt und füttert, bekommt Ärger mit dem Veterinäramt.

Ist die Behörde davon überzeugt, dass der Tierhalter uneinsichtig ist und die Prognose für die zukünftige Tierhaltung schlecht ist, kann die Behörde den sofortigen Vollzug anordnen, das bedeutet, die Tiere werden beschlagnahmt und in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht. Sollte die Behörde davon ausgehen, dass nicht nur keine Besserung durch erkennbare Einsicht eintritt, sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse es dem Tierhalter nicht erlauben, die beschlagnahmten Tiere ausreichend zu ernähren und tierärztlich behandeln zu lassen, darf das Veterinäramt zudem die sofortige Veräußerung anordnen. Das bedeutet, dass ein Tierheim die beschlagnahmten Tiere vermitteln darf.

In der Regel wird ein Tierhalte- und Betreuungsverbot ausgesprochen, zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Allerdings sind an die Aufhebung dieses Verbotes einige Auflagen geknüpft. Wie z.B., Reue und Einsicht. Es reicht nicht, die Wohnung in Ordnung zu halten und etwaige Gerüche zu beseitigen. Die charakterliche Eignung muss einem Gericht erkennbar werden.

Sollte sich der Tierhalter, der ein wirksames Verbot hat, Tiere zu halten und zu betreuen, dennoch wieder Tiere anschaffen und dann behaupten, die gehören jemanden anderen, bekommt auch diese Person ein Tierhalte- und Betreuungsverbot.

Und das gilt nicht nur, für Personen, die sich auf dem Anwesen oder in der Wohnung befinden, sondern auch für „Strohmänner/Strohfrauen“, die angeblich die Eigentümer und Besitzer der Tiere sind. Wer sich darauf einlässt, kann schnell schweren Ärger bekommen. Das mag einmal gut gehen, ein zweites Mal kann man aufgrund dieser Machenschaften schnell selbst zu einem Tierhalteverbot kommen, ohne sich sonst etwas zu schulden kommen zu lassen. Derlei Gefälligkeiten können schwere Konsequenzen haben.

Siehe hier: https://www.lexika.de/verwaltungsrecht/tierhaltungs-und-betreuungsverbot-wegen-tierschutzwidriger-unterbringung/

So lag z B der Fall von VGH München, Beschl V 06 07 2020 Az 23 CS 20 383 Rn 20

Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Haltungs und
Betreuungsverbot gegenüber der Antragstellerin durch eine Tierhaltung mittels eines
„ auf dem Anwesen der Antragstellerin unterlaufen werden soll Insoweit
ist der in Ziffer 1 der verfahrensgegenständlichen Verfügung enthaltene Satz 2 wonach
eine Haltung von Tieren für die Antragstellerin durch eine andere Person auf deren
Anwesen ebenfalls untersagt wird,

Quelle Link oberhalb des Zitates

Solche Zustände geraten immer schnell in den Fokus der Öffentlichkeit. Ganz anders ist es bei Zuchten, die nicht unbedingt aus dem Ruder gelaufen sind, es aber Verstöße ganz anderer Art gibt.

Ich komme hier auf das Qualzuchtverbot zu sprechen. Auch hier ist die handelnde Behörde das Veterinäramt. Wird eine solche Qualzucht angezeigt, folgt in der Regel die Anordnung der Kastration der Tiere. Die Katzen bleiben, wenn keine weiteren Verstöße gegen das Tierschutzrecht vorliegen, im Haushalt des Züchters, der allerdings keine weiteren Deckakte unter den Katzen mehr zulassen darf und innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis der Kastration erbringen muss.

Käufer, die dem Züchter Katzen abkaufen, müssen dem Veterinäramt genannt werden und auch sie müssen die Kastration der Katzen nachweisen.

Wenn sich der Züchter nicht daran hält, wird das Veterinäramt den sofortigen Vollzug anordnen. Es steht zu befürchten, dass die Behörden in derartigen Fällen noch reichlich Arbeit zu erledigen haben werden. Die Einsicht bei den Züchtern ist nicht unbedingt zahlreich vertreten, im Gegenteil.

Glücklicherweise bewegt sich in diesem Bereich doch einiges mittlerweile. Das Bewusstsein der Tierärzteschaft öffnet sich, die Behörden werden besonders geschult, die Tierärztekammern unterrichten die Tierärzte und die Rechtslage ändert sich auch. Rechtsgutachten haben gezeigt, dass Tierärzte solche Zuchten nicht unterstützen dürfen, wollen sie nicht Gefahr laufen, wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt zu werden. Und die Schweigepflicht der Tierärzte hat Grenzen.

https://www.bundestieraerztekammer.de/btk/dtbl/archiv/2013/artikel/DTBl_03_2013_Schweigepflicht.pdf

Über Angelika

Antworten

Deine Mailadresse wird nicht veröffentlicht.Pflichtfelder sind markiert *

Cookie Consent mit Real Cookie Banner