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Vorstellung der Gutachten zur Reform des Tierschutzrechts

Im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen haben Professor Dr. Jens Bülte und Anna-Lena Dihlmann sowie Dr. Christoph Maisack, Dr. Barbara Felde und Linda Gregori zwei Gutachten zu einer dringend erforderlichen Reform des deutschen Tierschutzrechts erstellt.

In einer Online-Veranstaltung wurden die zwei Gutachten vorgestellt.

Zuvor hielt Renate Künast eine einleitende Rede zum Thema, in der sie bedauerte, dass Tiere in unserer Gesellschaft eine Art Verfügungsmasse darstellen, mit der nach eigenem Gusto ohne Empathie verfahren wird. Etwas, das auch mir sehr oft auffällt und aufstößt, selbst in der Katzen“szene“ ist das so.

Es lässt einen oft verzweifeln.

In einer zweiten kurzen Ansprache meldete sich Thomas Schröder vom Deutschen Tierschutzbund zu Wort. Er erwähnte, dass wir endlich ein Tierschutzgesetz brauchen und bisher eher ein Tiernutzungsgesestz haben. Dem ist nichts hinzuzufügen.

https://djgt.de/2022/02/21/vorstellung-der-gutachten-zur-reform-des-tierschutzrechts/

Diese zwei Rechtsgutachten umfassen einmal ein neues Tierschutzgesetz (Tierschutzrecht) und zweitens, die Reform des Tierschutzstrafrechts. Dieses sieht die Verankerung der Strafvorschriften im Kernstrafrecht vor, also im Strafgesetzbuch (StGB).

Die Strafwürdigkeit der Tierquälerei ist im Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit fest verankert. Fast alle Bundesbürger sind für eine Bestrafung bei Tierquälerei nach dem StGB, und nicht nach der Ordnungswidrigkeit, wie dies heute der Fall ist. Bei Tierquälerei handelt es sich um Delikte, die als schlecht empfunden werden (in den Folien „mala per se“ genannt).

Leichtfertigkeitsstrafbarkeit kann man auch mit Fahrlässigkeit umschreiben. Ein wie ich finde sehr wichtiger Aspekt. Schaut man sich zum Beispiel auf Wikipedia die Straftaten durch Fahrlässigkeit an, erfasst man die Tragweite der Anpassung. Damit wird jede Tat gegen ein Tier tatsächlich zu einer Tat, die bestraft werden kann.

Die Versuchsstrafbarkeit ist ähnlich wahrzunehmen, wie es im Wirtschaftsstrafrecht auch der Fall ist, beispielsweise beim Betrug (§262 StGB). Auch der Versuch ist strafbar. Wenn also ein Gartenbesitzer eine Lebendfalle aufstellt, um den Nachbarskater zu fangen, auszusetzen oder zu töten, dann ist der Versuch schon strafbar.

Dazu muss, denke ich, nichts mehr ergänzt werden

Die Reform des Tierschutzrechts umfasst das gesamte Spektrum der Tierhaltung von Heim- und Nutztieren in Deutschland, außer den Exoten. Die Landestierschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen, Michaela Dämmrich regte an, das noch zu ergänzen.

Wer sich dafür interessiert, kann sich gern einlesen. Man kann das gesamte Werk kostenlos als Pdf. Dokument downloaden.

https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748928478-1/titelei-inhaltsverzeichnis

Die Präsentationen von Professor Bülte zu dem zusammen mit Anna-Lena Dihlmann verfassten Gutachten könnt ihr hier https://djgt.de/wp-content/uploads/2022/02/Reform-des-Tierschutzkriminalstrafrechts-zur-effektiven-Bekaempfung-von-Tierquaelerei.pdf abrufen, und die Präsentation zu dem Gutachten von Barbara Felde, Linda Gregori und Christoph Maisack hier .

https://djgt.de/2022/02/24/vorstellung-der-gutachten-zur-reform-des-tierschutzrechts-2/

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